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  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen - Grundlegendes
  • 1 Grundlegende Bestimmungen

(1)  Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für Verträge, die Sie (im Folgenden auch: Kunde, Auftraggeber o.Ä.) mit uns als Auftragnehmer (nvii-media GmbH, Leipziger Straße 100, 06108 Halle) schließen, soweit nicht schriftlich oder in Textform zwischen den Parteien eine Abänderung vereinbart wird. Abweichende oder entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung wirksam.

(2) Wir bieten unsere Leistungen grundsätzlich nur gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften an, die bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer), bzw. gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern ein Vertragsabschluss hinsichtlich bestimmter Leistungen des Auftragnehmers ausnahmsweise auch mit Verbrauchern (§ 13 BGB) möglich ist, wird darauf im jeweiligen Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert und ausdrücklich hingewiesen.

(3) Für einzelne Leistungen des Auftragnehmers gelten zusätzlich spezielle Bedingungen, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben. Diese zusätzlichen Bedingungen gelten auch, wenn die entsprechende Leistung lediglich Teil eines vom Kunden gebuchten Pakets ist, welches auch andere Leistungen enthält.

(4) „Leistung“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp, also unabhängig davon, ob es sich um einen Kauf-, Werk-, Dienst- oder sonstigen Vertrag handelt.

(5) Der Begriff „IT-Serviceleistungen“ beinhaltet Leistungen des Auftragnehmers wie beispielsweise, jedoch nicht ausschließlich, Frontend- und Backend-Entwicklung, Entwicklung und Bereitstellung von Content-Management-Systemen sowie sonstige Client-Server-Programmierungsleistungen.

(6) Nur schriftlich oder in Textform vorliegende, bzw. bestätigte Aufträge oder Auftragsänderungen sind gegenüber dem Auftragnehmer verbindlich.

 

  • 2 Termine und Lieferfristen

(1) Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind grundsätzlich verbindlich. Jedoch sind Aufträge, die sich auf die Gestaltung, Herstellung oder den Einkauf von Werbemitteln, sonstigen Waren oder IT-Serviceleistungen sowie ggf. die Umsetzung von Veranstaltungskonzepten beziehen, grundsätzlich nur dann Fixgeschäfte nach §§ 281, 323 BGB, § 376 HGB, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist oder wenn sich dies aus der Natur des Auftrages ergibt.

(2) Von einer zu besorgenden Lieferverzögerung wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich unter Angabe von Gründen und der vermutlichen Dauer in Kenntnis setzen.

(3) Sind Lieferzeiten angegeben, so beginnen diese erst dann zu laufen, wenn alle zur Fertigung, bzw. Auftragsdurchführung erforderlichen Angaben, Zeichnungen, Materialien, Dateien oder sonstige Zuarbeiten seitens des Auftraggebers an den Auftragnehmer ausgehändigt worden sind. Vom Auftraggeber veranlasste Änderungen in der Ausführung während der Laufzeit der Aufträge bedingen eine entsprechende Verlängerung der zugesagten Fristen.

(3) Besteht die Leistung in der Bereitstellung körperlicher Gegenstände, wird die Lieferung vom Auftragnehmer auf Kosten und Gefahr des Kunden an dessen angegebene Lieferanschrift versendet. Soweit der Kunde Verbraucher ist, gelten hinsichtlich des Gefahrübergangs die jeweiligen gesetzlichen Vorschriften.

(4) Bei IT-Serviceleistungen, Designleistungen, Marketing- und Werbeleistungen, Fotografie-Leistungen und Ähnlichem bestimmt grundsätzlich der Kunde die Art der Übergabe der jeweiligen Leistung. Diese erfolgt in dem im Auftrag vereinbarten Format.

 

  • 3 Umfang des Auftrages und Durchführung

(1) Der im Auftrags-, bzw. Bestätigungsschreiben festgelegte Leistungs- und Lieferumfang ist verbindlich. Eventuelle Mehrmengen sind zu vergüten, wenn sie produktionstechnisch bedingt sind. Entwürfe gehören nicht zum Lieferumfang.

(2) IT-Serviceleistungen erbringt der Auftragnehmer grundsätzlich als Dienstleistungen. Eine Werkleistung liegt nur vor, solange und soweit ein konkreter Erfolg ausweislich des Auftrages geschuldet ist.

(3) Der Auftragnehmer wird sämtliche von ihm erbrachte Leistungen in schriftlicher oder elektronischer Form dokumentieren und dem Auftraggeber diese Dokumentation auf dessen Wunsch mit der Übergabe des Leistungsergebnisses aushändigen.

(4) Zur Koordination der durch den Auftragnehmer zu erbringenden Entwicklungsleistung benennen die Parteien, wenn erforderlich, jeweils einen verantwortlichen Projektleiter. Die Projektleiter stimmen sich in regelmäßigen angemessenen Abständen über während der Projektdurchführung auftretende Fragen ab. Bei Meinungsverschiedenheiten ist grundsätzlich den Weisungen des vom Auftraggeber bestellten Projektleiters zu entsprechen. Derartige Entscheidungen der Projektleiter sind schriftlich, bzw. in Textform zu protokollieren und für beide Parteien verbindlich.

(5) Der Auftragnehmer wird in Erfüllung von Mitteilungs- und Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber eine zeitnahe Kenntnisnahme projektbezogener Korrespondenz sicherstellen. Sofern der jeweilige Ansprechpartner des Auftragnehmers abwesend ist, werden entsprechende Benachrichtigungen des Auftraggebers an die jeweiligen Vertreter übermittelt.

 

  • 4 Preise

(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind hinsichtlich des Preises freibleibend. Es gilt insoweit die jeweils aktuelle und auf der Webseite des Auftragnehmers veröffentlichte Preisliste. Die Preise verstehen sich in EURO und enthalten die jeweils gültige gesetzliche Umsatzsteuer. Kosten für Verpackung, Fracht, Porto oder, wo zutreffend, Versicherung, Roll- und Lagergeld sowie Zölle fallen zusätzlich und gesondert an.

(2) Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch ggf. verursachten Maschinenstillstandes werden dem Auftraggeber berechnet.

(3) Soweit nicht anders vereinbart, werden Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber, auch mündlich, veranlasst sind, berechnet.

(4) Sollte sich herausstellen, dass der Auftrag aus konstruktiven, designlichen oder sonstigen zwingenden technischen oder tatsächlichen Gründen nicht gemäß dem Angebot, bzw. dessen Auftragsbestätigung ausgeführt werden kann, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ebenfalls kann der Auftragnehmer vor oder auch während des Auftrages zurücktreten, falls der Auftraggeber mit der zu produzierenden Leistung gegen Gesetze verstößt, Rechte Dritter verletzt, grundlegende ethische Prinzipien verletzt oder diskriminierende oder sonst menschenverachtende Ansätze erkennen lässt. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind insoweit ausgeschlossen. Notwendige Änderungen, auch aufgrund behördlicher Auflagen, gelten als Auftragserweiterungen.

(5) Soweit der Auftragnehmer kostenlose oder freiwillige Dienste oder Leistungen erbringt, können diese jederzeit und ohne Vorankündigung eingestellt werden, ohne dass dies zu Minderungs-, Erstattungs- oder Schadenersatzansprüchen führt. Dies gilt nicht, wenn ein anderes ausdrücklich vereinbart ist.

 

  • 5 Qualitätszusage, Freistellungsanspruch

(1) Sind seitens des Auftragnehmers Werkleistungen oder körperliche Gegenstände geschuldet, so sollen diese die gestellte Aufgabe lösen, den seitens des Auftraggebers zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen, dem Umfang und Inhalt der Bestellung, bzw. des Auftrages sowie dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Hat der Auftragnehmer im Vorfeld Referenzen oder Arbeitsproben vorgelegt, sollen die geschuldeten Werkleistungen, bzw. körperlichen Gegenstände das technische, werbliche und künstlerische Niveau dieser Arbeitsproben aufweisen.

(2) Der Auftraggeber sichert zu, dass dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellte Materialien (Medien, Fotos, Lichtbilder, Dateien, Software o.Ä.) nicht gegen Rechte Dritter, insbesondere gegen Urheberrechte, Marken- und Persönlichkeitsrechte, ggf. Patentrechte oder sonstige Gewerbliche Ausschließlichkeitsrechte oder geltendes Wettbewerbsrecht verstoßen. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer insofern von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den Kosten der Rechtsverteidigung frei und wird ihn bei der Anspruchsabwehr angemessen unterstützen.

 

  • 6 Nacherfüllung, Ersatzlieferung und Gewährleistung

(1) Entspricht die Leistung des Auftragnehmers nicht der geschuldeten, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Besteht die Leistung in der Lieferung einer Sache, so kann der Auftragnehmer der Nacherfüllung durch Ersatz- oder Nachlieferung nachkommen.

(2) Stellt der Auftraggeber von Werkleistungen während der Produktions-, bzw. Entwicklungs-, bzw. Herstellungsphase bei Überprüfungen Abweichungen von den vertraglich vereinbarten Spezifikationen fest, so teilt er dies dem Auftragnehmer unverzüglich mit. Der Auftragnehmer wird die mitgeteilten Abweichungen, soweit zutreffend, anschließend innerhalb einer angemessenen Frist beheben und die korrigierte Fassung des Leistungsergebnisses dem Auftraggeber erneut zur Abnahme vorlegen. Für die erneute Abnahme gelten die Vorschriften dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Abnahme entsprechend.

(3) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer mangelhaft gelieferte Leistungsgegenstände zurückzugewähren.

(4) Im Falle verzögerter oder unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung in angemessener Form verlangen.

(5) Gegenüber Verbrauchern gelten statt der Bestimmungen der Absätze eins bis vier die gesetzlichen Mängelgewährleistungsrechte.

 

  • 7 Abnahme und Mängelrügen

(1) Die Abnahme einer Werkleistung durch den Auftraggeber gilt innerhalb von sieben Werktagen nach Lieferung, bzw. Bereitstellung der Leistung als erfolgt, sofern nicht zwischen den Parteien ausdrücklich ein anderes vereinbart ist.

(2) Mängelrügen müssen seitens des Auftraggebers innerhalb von fünf Werktagen beim Auftragnehmer angezeigt werden. Zahlt der Auftraggeber auf die Leistung, gilt dies als Verzicht auf das Rügerecht.

(3) Die vollständige Zahlung des Auftraggebers auf eine Rechnung des Auftragnehmers nach Lieferung, bzw. Bereitstellung des Werkleistungsergebnisses gilt als Abnahme der Leistung.

(4) Erklärt der Auftraggeber ausdrücklich oder konkludent die Abnahme, so soll der Auftragnehmer ihm dies schriftlich oder in Textform bestätigen.

 

  • 8 Rechnungslegung und Zahlungsmodalitäten, Aufrechnung

(1) Die Abrechnung der Leistung des Auftragnehmers erfolgt durch Rechnungslegung gegenüber dem Auftraggeber.

(2) Fordert der Auftraggeber nach Auftragserteilung – z. B. durch Änderungs- und Ergänzungs- wünsche – eine Leistung, die einen Mehraufwand des Auftragnehmers bedingt, so soll der Auftragnehmer diesen Anspruch dem Auftraggeber unverzüglich ankündigen und für den Fall, dass der Mehraufwand für die in Auftrag gegebene Leistung zehn vom Hundert des dafür vereinbarten Preises übersteigt, einen entsprechenden schriftlichen Kostenvoranschlag vorlegen. Unterlässt der Auftragnehmer dies, so bleiben seine Ansprüche auf seine Gegenleistung unberührt.

(3) Soweit nicht in der Rechnung des Auftragnehmers ein anderes angegeben ist, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungslegung sofort zur Zahlung fällig. 

(4) Dem Auftraggeber stehen Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnungsrechte gegen den Auftragnehmer nur zu, sofern dessen Forderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten geblieben ist. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, solange und soweit ihn diese Einschränkung seiner Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nicht unangemessen benachteiligt.

 

  • 9 Sonderbedingungen für Foto- und Videoproduktionen

(1) Soweit zwischen den Parteien ein anderes nicht vereinbart ist, beschafft der Auftragnehmer Modelle und Requisiten auf eigene Rechnung.

(2) Soweit zwischen den Parteien ein anderes nicht vereinbart ist, werden dem Auftraggeber Modell-, Requisiten-, Material-, Labor-, Reise- und ähnliche Kosten berechnet.

(3) Der Auftragnehmer verzichtet auf eine Signatur der Aufnahmen, jedoch grundsätzlich nicht auf sein Recht auf Namensnennung. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

(4) Der Auftraggeber erwirbt Eigentum lediglich an den Arbeitsarbeitsergebnissen im zwischen den Parteien vereinbarten Format. An fotografischem Aufnahmematerial der Vorerzeugnisse (Negative, Diapositive, Filme, Zwischennegative, Abzüge, digitale Rohdaten, Dateien in offenen Formaten, z. B. PSD, usw.) erwirbt der Auftraggeber kein Eigentum. Abweichende Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

(5) Der Auftragnehmer wird von Dritten, die an der Produktion beteiligt sind, und anderen Personen, denen Rechte an dem Ergebnis der Produktion zustehen oder deren Rechte am eigenen Bild von der Produktion betroffen sind, stets eine Erklärung über die Übertragung der Nutzungsrechte, bzw. eine entsprechende Einwilligungserklärung einholen und dem Auftraggeber auf dessen Wunsch vorlegen. Der Umfang der Übertragung der Nutzungsrechte hat dem in Paragraf zehn genannten zu entsprechen.

 

  • 10 Vereinbarung über Urheber- und andere Schutzrechte

(1) Die Parteien verfolgen, solange abweichende Regelungen zwischen ihnen nicht vereinbart sind, mit dieser Rechteeinräumung den Zweck, dem Auftraggeber so umfassend wie möglich die vollständigen Nutzungsrechte an den vertragsgegenständlichen Leistungsergebnissen zukommen zu lassen. Der Auftragnehmer überträgt daher sämtliche übertragbaren Rechte an seiner vertraglichen Leistung sachlich und zeitlich uneingeschränkt sowie weltweit zur ausschließlichen Verwendung exklusiv in allen Nutzungsarten auf den Auftraggeber. Dieser ist insbesondere berechtigt, die vertragliche Leistung des Auftragnehmers nach eigenem freiem Ermessen in allen Medien ganz oder teilweise, unverändert oder verändert, in digitaler oder analoger Form zu nutzen und Dritten zugänglich zu machen, sie zu veröffentlichen, sie zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustrahlen oder vorzuführen sowie seine Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen. Die Rechteübertragung umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht, das Ausstellungsrecht, das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht, das Recht der öffentlichen Wiedergabe, das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, das Senderecht (einschließlich Satellitensendungen und Kabelweitersendungen), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger sowie das Recht der Vornahme von nicht-entstellenden Bearbeitungen unter Wahrung der geistigen Eigenart und Schöpfungshöhe des Werkes.

(2) Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst ebenfalls das Recht des Auftraggebers, Dritten ohne Zustimmung des Auftragnehmers exklusive oder nichtexklusive Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen einzuräumen sowie Nutzungsrechte ohne Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.

(3) Die Rechteeinräumung umfasst ausdrücklich auch
die Rechte zur Auswertung der vertragsgegenständlichen Leistungsergebnisse in heute noch unbekannten Nutzungsarten.

(4) Soweit nach dem Zeitpunkt der Rechteübertragung neue Nutzungsarten bekannt werden, die durch die vorstehenden Rechteübertragungen nicht erfasst sein sollten, erhält der Auftraggeber die Option, die Rechte für die neuen Nutzungsarten gegen eine angemessene Zusatzvergütung zu erwerben.

 

  • 11 Dokumente und Unterlagen des Auftraggebers

Entwürfe, Grafiken, Zeichnungen, Klischees, Vorlagen, Muster, (offene) Dateien oder sonstigen Unterlagen und Dokumente, Roh- oder Hilfsmittel, die der Auftragnehmer in Erfüllung des Auftrages vom Auftraggeber erhält, bleiben im Eigentum des Auftraggebers. Sie werden grundsätzlich nur zur Abwicklung des Auftrags verwendet und spätestens nach der Beendigung des Auftrages zurückzugeben. Etwaige Zurückbehaltungsrechte des Auftragnehmers bleiben unberührt.

 

  • 12 Geheimhaltung und Sicherheitsmaßnahmen

(1) Der Auftragnehmer sichert dem Auftraggeber zu, im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich werdende und nicht allgemein offenkundige Informationen und Unterlagen sowie Geschäftsgeheimnisse – auch nach der Beendigung des Auftrags – vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch dann, wenn es nicht zur Ausführung des Auftrags kommt. Aus der Kenntnis solcher vertraulichen Informationen und Unterlagen wird der Auftragnehmer im Hinblick auf Schutzrechtsanmeldungen keine Rechte (insbesondere auf Vorbenutzung) herleiten. Der Auftragnehmer wird diese Vertraulichkeitspflichten seinen mit der Ausführung des Auftrags befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen, soweit dies zur Gewährleistung der Geheimhaltung erforderlich ist.

(2) Vorbehaltlich anderweitiger konkreter Vereinbarungen zwischen den Parteien ist der Auftragnehmer berechtigt, das konkrete Arbeitsergebnis der vertraglichen Leistung zu eigenen Werbe- oder Referenzzwecken ganz oder teilweise zu verwenden, insbesondere auf seiner Webseite oder in Werbeschriften zu veröffentlichen und den Namen, bzw. die Firma des Auftraggebers zu nennen.

(3) Weitergehende Datenschutzbestimmungen, bzw. Vorgaben oder Richtlinien zur IT-Sicherheit des Auftraggebers bleiben unberührt.

 

  • 13 Abtretungsverbot und Unterbeauftragung

(1) Der Auftraggeber, der Kaufmann, Unternehmer, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist zur Abtretung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers berechtigt. Diese Zustimmung bedarf der Schriftform oder Textform.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich bei der Ausführung und Durchführung des Auftrages weiterer Unternehmer, bzw. dritter Personen (Subunternehmer) zu bedienen.

 

  • 14 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware, bzw. die erbrachte Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab, der diese Zessionserklärung hiermit annimmt. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen.

(3) Bei Be- und Verarbeitung von im Eigentum des Auftragnehmers stehender Ware ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Sind Dritte an der Be- oder Verarbeitung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf einen Miteigentumsanteil in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

(4) Gegenüber Verbrauchern finden die Bestimmungen des Absatzes eins mit der Maßgabe Anwendung, dass das vorbehaltene Eigentum an der Leistung auf den Verbraucher dann übergeht, wenn dieser die wegen der konkreten Leistung bestehende Forderung des Auftragnehmers erfüllt hat. Absätze zwei und drei finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung. 

 

  • 15 Haftung

Der Auftragnehmer und seine Leute haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung des Auftragnehmers und seiner Leute für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ist ausgeschlossen, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zu besorgen sind oder Garantien betroffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftragnehmer regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten).

 

  • 16 Schlussbestimmungen und Salvatorische Klausel, Streitbeilegung

(1) Für alle Verträgen zwischen uns als Auftragnehmer und dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch nicht der Schutz zwingender Vorschriften zum Verbraucherschutz desjenigen Staates, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat, abgeschnitten werden.

(2) Gerichtsstand, auch internationaler, und Erfüllungsort ist Halle (Saale), soweit der Kunde Unternehmer, Kaufmann, öffentlich-rechtliche Körperschaft oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gegenüber Verbrauchern gelten insoweit die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Sollte sich eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen als unwirksam erweisen, so hat dies keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Rests dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(4) Bei Abweichungen oder Unklarheiten in Übersetzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die deutsche Fassung maßgeblich. Gleiches gilt für die Auslegung dieser Bedingungen.

(5) Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zur Verfügung, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichbar ist. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an derartigen Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen.

 

Stand 01.03.2022

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